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Die Geschäftsordnung der Kommunalen Gesundheitskonferenz vom 3. Mai 2000 (redaktionell angepasst im April 2010)
Präambel
Ziel der Kommunalen Gesundheitskonferenz ist die ortsnahe Koordinierung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung der StädteRegion Aachen. Die
Kommunale Gesundheitskonferenz soll ein ergänzendes Instrument der Abstimmung und Zusammenarbeit aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligten sein. Sie dient der Verbesserung der Kommunikation und
Koordination der zahlreichen Akteure des Gesundheitswesens und soll helfen, die gesundheitlichen Angebote der Kommune effektiver und effizienter zu gestalten, aufeinander abzustimmen und zielgerichteter zu bündeln.
(1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem
Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten. (2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der
Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Städteregionstag zugeleitet.
§ 2 Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Vorsitzende/r der Kommunalen Gesundheitskonferenz ist die/der zuständige Dezernent/in für Gesundheit. (2) Die Geschäftsführung
der Kommunalen Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen obliegt der Geschäftsstelle Gesundheitskonferenz. Darunter fällt u.a. die Vor- und Nachbereitung der Konferenzen, die Protokollführung der Kommunalen
Gesundheitskonferenzen, die Organisation der Arbeitsgruppen, die Weiterleitung von Handlungsempfehlungen aus den Arbeitsgruppen an den Vorsitz der Kommunalen Gesundheitskonferenz, das Controlling der Berichte über
die Umsetzung von Maßnahmen und Empfehlungen.
§ 3 Zusammensetzung
(1) Der Städteregionstag beruft die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen des Patientenschutzes ein.
(2) Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses gehören der Kommunalen Gesundheitskonferenz an. (3) Die teilnehmenden Institutionen und Einrichtungen benennen ihre/n Vertreter/in und eine/n
Stellvertreter/in gegenüber der Geschäftsführung unter Angabe des Namens, der Anschrift und Telefon/-faxnummer. Nur diese Personen sind stimmberechtigt.
§ 4 Sitzungen
(1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen. (2) Die Teilnehmer haben im Falle einer Verhinderung
ihre Vertretung sowie die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz rechtzeitig zu benachrichtigen. (3) Die Sitzungen sind öffentlich.
(4) Einladungen mit Tagesordnung erfolgen spätestens 14 Tage vor der Konferenz. (5) Vorschläge zu neuen Themen und zugehörige Erläuterungen sind mindestens 28 Tage vor der Konferenz an die Geschäftsführung zu
richten.
§ 5 Beschlussfassungen
(1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz beschließt auf ihren Sitzungen Handlungsempfehlungen und die Themen, die durch sie behandelt
werden. (2) Jedes anwesende Mitglied der Kommunale Gesundheitskonferenz hat eine Stimme. (3) Themenvorschläge für die Kommunalen Gesundheitskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
angenommen; Enthaltungen zählen nicht als Gegenstimmen. (4) Handlungsempfehlungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, bedürfen aber der Zustimmung der an der Umsetzung
Beteiligten. (5) Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 6 Arbeitsgruppen
(1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz kann zu den beschlossenen Themen Arbeitsgruppen bilden, deren Ergebnisse in der Kommunalen
Gesundheitskonferenz beraten werden. (2) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden auf der Kommunalen Gesundheitskonferenz festgelegt. Externe Fachleute können durch die Mitglieder der Arbeitsgruppe hinzugezogen
werden. (3) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher der Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Handlungsempfehlungen
(1) Die Handlungsempfehlungen für die Kommunale Gesundheitskonferenz werden in den Arbeitsgruppen vorbereitet, denen die für das Thema
Zuständigen mit Entscheidungskompetenz sowie Fachkräfte und Experten angehören. (2) Die Handlungsempfehlungen werden von der Geschäftsführung an den Vorsitz der Kommunalen Gesundheitskonferenz weiter geleitet.
§ 8 Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes für den öffentlichen Gesundheitsdienst. Änderungen der Geschäftsordnung
sind daher nur im Rahmen dieser Bestimmungen möglich. (2) Änderungen der Geschäftsordnung können von jedem Mitglied beantragt werden, bedürfen aber einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihres Beschlusses durch die Kommunale Gesundheitskonferenz in Kraft.
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